|
Art. 145 Stillstand der Fristen
1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:
2 Dieser Fristenstillstand gilt nicht für:
3 Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen. 4 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Stillstand der Fristen sind für alle Klagen nach dem SchKG97, die vor einem Gericht einzureichen sind, anwendbar. Sie sind für die Beschwerde vor der Aufsichtsbehörde nicht anwendbar.98 98 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). |