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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 146 Wirkungen des Stillstandes

1 Bei Zu­stel­lung wäh­rend des Still­stan­des be­ginnt der Fris­ten­lauf am ers­ten Tag nach En­de des Still­stan­des.

2 Wäh­rend des Still­stan­des der Fris­ten fin­den kei­ne Ge­richts­ver­hand­lun­gen statt, es sei denn, die Par­tei­en sei­en ein­ver­stan­den.