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Art. 147 Säumnis und Säumnisfolgen
1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. 2 Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. 3 Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin. |