Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 147 Säumnis und Säumnisfolgen

1 Ei­ne Par­tei ist säu­mig, wenn sie ei­ne Pro­zess­hand­lung nicht frist­ge­recht vor­nimmt oder zu ei­nem Ter­min nicht er­scheint.

2 Das Ver­fah­ren wird oh­ne die ver­säum­te Hand­lung wei­ter­ge­führt, so­fern das Ge­setz nichts an­de­res be­stimmt.

3 Das Ge­richt weist die Par­tei­en auf die Säum­nis­fol­gen hin.