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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen

1 Das Ge­richt er­hebt von Am­tes we­gen Be­weis, wenn der Sach­ver­halt von Am­tes we­gen fest­zu­stel­len ist.

2 Es kann von Am­tes we­gen Be­weis er­he­ben, wenn an der Rich­tig­keit ei­ner nicht strei­ti­gen Tat­sa­che er­heb­li­che Zwei­fel be­ste­hen.