Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 155 Beweisabnahme

1 Die Be­weis­ab­nah­me kann an ei­nes oder meh­re­re der Ge­richts­mit­glie­der de­le­giert wer­den.

2 Aus wich­ti­gen Grün­den kann ei­ne Par­tei die Be­weis­ab­nah­me durch das ur­tei­len­de Ge­richt ver­lan­gen.

3 Die Par­tei­en ha­ben das Recht, an der Be­weis­ab­nah­me teil­zu­neh­men.

BGE

147 III 582 (4A_155/2021) from 30. September 2021
Regeste: Art. 50 Abs. 1, 124 Abs. 2 und 183 Abs. 1 ZPO; Ernennung eines Sachverständigen, der von einer der Parteien als parteiisch angezweifelt wurde. Der in Art. 50 Abs. 1 ZPO verwendete Ausdruck "Gericht" meint bloss, dass die Kantone eine richterliche Behörde (nicht zwingend eine kollegiale) vorsehen müssen, deren Entscheide mit Beschwerde angefochten werden können (E. 4.3). Die Ernennung eines Sachverständigen stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die von einem delegierten Richter erlassen werden kann, auch wenn damit die von einer Partei vorgebrachten Ausstandsgründe verworfen werden (E. 4.4).

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