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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 155 Beweisabnahme

1 Die Be­weis­ab­nah­me kann an ei­nes oder meh­re­re der Ge­richts­mit­glie­der de­le­giert wer­den.

2 Aus wich­ti­gen Grün­den kann ei­ne Par­tei die Be­weis­ab­nah­me durch das ur­tei­len­de Ge­richt ver­lan­gen.

3 Die Par­tei­en ha­ben das Recht, an der Be­weis­ab­nah­me teil­zu­neh­men.