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Art. 155 Beweisabnahme
1 Die Beweisabnahme kann an eines oder mehrere der Gerichtsmitglieder delegiert werden. 2 Aus wichtigen Gründen kann eine Partei die Beweisabnahme durch das urteilende Gericht verlangen. 3 Die Parteien haben das Recht, an der Beweisabnahme teilzunehmen. |