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Art. 167a
1 Eine Partei kann die Mitwirkung und die Herausgabe von Unterlagen im Zusammenhang mit der Tätigkeit ihres unternehmensinternen Rechtsdienstes verweigern, wenn:
2 Eine dritte Personkann die Mitwirkung und die Herausgabe von Unterlagen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in einem unternehmensinternen Rechtsdienst unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 verweigern. 3 Die Parteien und die dritten Personenkönnen Entscheide über die Verweigerung der Mitwirkung nach Absatz 1 und 2 mit Beschwerde anfechten. 4 Die Kosten für Streitigkeiten über das Verweigerungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 werden der Partei oder der dritten Personauferlegt, die sich darauf beruft. |