Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 173 Ergänzungsfragen

Die Par­tei­en kön­nen Er­gän­zungs­fra­gen be­an­tra­gen oder sie mit Be­wil­li­gung des Ge­richts selbst stel­len.

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