Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 186 Abklärungen der sachverständigen Person

1 Die sach­ver­stän­di­ge Per­son kann mit Zu­stim­mung des Ge­richts ei­ge­ne Ab­klä­run­gen vor­neh­men. Sie hat sie im Gut­ach­ten of­fen­zu­le­gen.

2 Das Ge­richt kann auf An­trag ei­ner Par­tei oder von Am­tes we­gen die Ab­klä­run­gen nach den Re­geln des Be­weis­ver­fah­rens noch­mals vor­neh­men.

BGE

107 II 381 () from 1. September 1981
Regeste: Art. 50 Abs. 1 OG. Unter einem selbständigen Zwischenentscheid im Sinne dieser Bestimmung kann auch ein Beweisbeschluss verstanden werden, wenn er von präjudizieller Bedeutung für das Sachurteil ist und seine Erwägungen den kantonalen Richter im weiteren Verfahren binden.

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