Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 196 Rechtshilfe

1 Das Ge­richt kann um Rechts­hil­fe er­su­chen. Das Rechts­hil­fe­ge­such kann in der Amtss­pra­che des er­su­chen­den oder des er­such­ten Ge­richts ab­ge­fasst wer­den.

2 Das er­such­te Ge­richt in­for­miert das er­su­chen­de Ge­richt und die Par­tei­en über Ort und Zeit der Pro­zess­hand­lung.

3 Das er­such­te Ge­richt kann für sei­ne Aus­la­gen Er­satz ver­lan­gen.

BGE

94 IV 111 () from 22. November 1968
Regeste: Art. 181 und 285 Ziff. 1 StGB. Nötigung. 1. Wegen Nötigung wird nur bestraft, wer mit rechts- oder sittenwidrigen Mitteln oder zu einem unerlaubten Zweck auf das freie Selbstbestimmungsrecht eines andern einwirkt (Erw. 1). 2. Der Anwalt handelt rechts- und sittenwidrig, wenn er eine Drittperson, die dazu nicht verpflichtet ist, zu zwingen versucht, ihm aussergerichtlich zu einem Beweis zu verhelfen (Erw. 2 a). 3. Auch kündigt er ihr mit der Drohung, sie im Weigerungsfalle als Ehebrecherin in ein Scheidungsverfahren einzubeziehen, ernstliche Nachteile an, mag die Drohung inhaltlich wahr sein oder nicht (Erw. 2 b). 4. Art. 181 StGB verlangt für den Fall, dass bereits das Mittel missbräuchlich ist, keine weitergehende rechtswidrige Absicht (Erw. 2 c). 5. Der Angeschuldigte, der dem Untersuchungsrichter bloss mit einer Beschwerde droht, falls dieser das Verfahren gegen ihn nicht innert einer bestimmten Frist einstelle, erfüllt den Tatbestand des Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht (Erw. 3).

103 II 52 () from 25. Januar 1977
Regeste: Einhaltung einer Bauverpflichtung. Art. 364 Abs. 2 und Art. 379 Abs. 1 OR. Bei der Vergebung Von Baumeisterarbeiten kommt es entscheidend auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers an (E. 5a). Die Fähigkeit zur persönlichen Leitung setzt bei einem Bauuntemehmer einen Personalbestand sowie einen gewissen Geräte- und Maschinenpark voraus. Eine Weitergabe des Auftrages an Unterakkordanten ist unzulässig (E. 5b). Der Auftrag ist grundsätzlich mit betriebseigenem Personal zu erfüllen; es dürfen nicht beliebig viele ausgeliehene Hilfspersonen beigezogen werden (E. 5c).

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