Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 200 Paritätische Schlichtungsbehörden

1 Bei Strei­tig­kei­ten aus Mie­te und Pacht von Wohn- und Ge­schäfts­räu­men be­steht die Schlich­tungs­be­hör­de aus ei­ner vor­sit­zen­den Per­son und ei­ner pa­ri­tä­ti­schen Ver­tre­tung.

2 Bei Strei­tig­kei­ten nach dem Gleich­stel­lungs­ge­setz vom 24. März 1995132 be­steht die Schlich­tungs­be­hör­de aus ei­ner vor­sit­zen­den Per­son und ei­ner pa­ri­tä­ti­schen Ver­tre­tung der Ar­beit­ge­ber- und Ar­beit­neh­mer­sei­te und des öf­fent­li­chen und pri­va­ten Be­reichs; die Ge­schlech­ter müs­sen pa­ri­tä­tisch ver­tre­ten sein.

BGE

139 III 457 (4A_346/2013) from 22. Oktober 2013
Regeste: Art. 6 und 243 ZPO; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Handels- und Mietgericht. Begriff der "geschäftlichen Tätigkeit" nach Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO (E. 3). Das Handelsgericht ist für Streitigkeiten, die gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO nach dem vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind, nicht zuständig; die Regelung der Verfahrensart geht jener über die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts vor (E. 4). Begriff des "Kündigungsschutzes" nach Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO (E. 5).

146 III 47 (4A_191/2019) from 5. November 2019
Regeste: Art. 200 Abs. 1 ZPO; sachliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid. Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der paritätischen Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 200 Abs. 1 ZPO ist im reinen Schlichtungsverfahren grundsätzlich von den tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei auszugehen. Ergibt sich, dass die paritätische Schlichtungsbehörde sachlich offensichtlich nicht zuständig ist, darf sie das Verfahren durch Nichteintretensentscheid beenden (E. 3 und 4).

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