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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 201 Aufgaben der Schlichtungsbehörde

1 Die Schlich­tungs­be­hör­de ver­sucht in form­lo­ser Ver­hand­lung, die Par­tei­en zu ver­söh­nen. Dient es der Bei­le­gung des Strei­tes, so kön­nen in einen Ver­gleich auch aus­ser­halb des Ver­fah­rens lie­gen­de Streit­fra­gen zwi­schen den Par­tei­en ein­be­zo­gen wer­den.

2 In den An­ge­le­gen­hei­ten nach Ar­ti­kel 200 ist die Schlich­tungs­be­hör­de auch Rechts­be­ra­tungs­stel­le.