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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 202 Einleitung

1 Das Ver­fah­ren wird durch das Schlich­tungs­ge­such ein­ge­lei­tet. Die­ses kann in den For­men nach Ar­ti­kel 130 ein­ge­reicht oder münd­lich bei der Schlich­tungs­be­hör­de zu Pro­to­koll ge­ge­ben wer­den.

2 Im Schlich­tungs­ge­such sind die Ge­gen­par­tei, das Rechts­be­geh­ren und der Streit­ge­gen­stand zu be­zeich­nen.

3 Die Schlich­tungs­be­hör­de stellt der Ge­gen­par­tei das Schlich­tungs­ge­such un­ver­züg­lich zu und lädt gleich­zei­tig die Par­tei­en zur Ver­mitt­lung vor.

4 In den An­ge­le­gen­hei­ten nach Ar­ti­kel 200 kann sie, so­weit ein Ent­scheid­vor­schlag133 nach Ar­ti­kel 210 oder ein Ent­scheid nach Ar­ti­kel 212 in Fra­ge kommt, aus­nahms­wei­se einen Schrif­ten­wech­sel durch­füh­ren.

133 Aus­druck ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Ver­bes­se­rung der Pra­xi­staug­lich­keit und der Rechts­durch­set­zung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). Die­se Änd. wur­de im gan­zen Er­lass be­rück­sich­tigt.