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Art. 206 Säumnis
1 Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2 Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 209–212). 3 Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. 4 Eine säumige Partei kann mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft werden.138 138 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). |