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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 213 Mediation statt Schlichtungsverfahren

1 Auf An­trag sämt­li­cher Par­tei­en tritt ei­ne Me­dia­ti­on an die Stel­le des Schlich­tungs­ver­fah­rens.

2 Der An­trag ist im Schlich­tungs­ge­such oder an der Schlich­tungs­ver­hand­lung zu stel­len.

3 Teilt ei­ne Par­tei der Schlich­tungs­be­hör­de das Schei­tern der Me­dia­ti­on mit, so wird die Kla­ge­be­wil­li­gung aus­ge­stellt.