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Art. 214 Mediation im Entscheidverfahren
1 Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen. 2 Die Parteien können dem Gericht jederzeit gemeinsam eine Mediation beantragen. 3 Das gerichtliche Verfahren bleibt bis zum Widerruf des Antrages durch eine Partei oder bis zur Mitteilung der Beendigung der Mediation sistiert. |