Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 233 Verzicht auf die Hauptverhandlung

Die Par­tei­en kön­nen ge­mein­sam auf die Durch­füh­rung der Haupt­ver­hand­lung ver­zich­ten.