Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)
Art. 233
Verzicht auf die Hauptverhandlung
Die Parteien können gemeinsam auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten.