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Art. 236 Endentscheid
1 Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet. 2 Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid. 3 Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet es Vollstreckungsmassnahmen an. BGE
142 III 321 (4A_524/2015) from 31. März 2016
Regeste: Ermächtigung zur Ersatzvornahme (Art. 98 Abs. 1 und Art. 366 Abs. 2 OR; Art. 221 Abs. 1 lit. b, Art. 236 Abs. 3, Art. 250 lit. a Ziff. 4, Art. 337 Abs. 1, Art. 338 Abs. 1, Art. 339 Abs. 2 und Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO). Tragweite von Art. 98 Abs. 1 OR und dessen Umsetzung in der ZPO: Steht die Leistungspflicht nicht fest, kann der Leistungsempfänger nicht direkt auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme klagen und die Leistungspflicht vorfrageweise beurteilen lassen. Er muss vielmehr eine Leistungsklage einreichen, die er mit einem Begehren um Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen verbinden kann. Oder er kann zunächst ein separates Urteil über die Leistungspflicht erwirken und dieses danach vollstrecken lassen (E. 4 und 5).
142 III 587 (4A_406/2015) from 11. Juli 2016
Regeste: Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO; vorsorgliche Massnahmen, Ordnungsbusse. Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung eines superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Verbots (E. 3-6).
142 III 638 (4A_105/2016) from 13. September 2016
Regeste: Art. 212 ZPO; Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde. Muss die Schlichtungsbehörde von ihrer Entscheidkompetenz gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO Gebrauch machen, wenn sie formell ein Entscheidverfahren eröffnet hat und die Parteien in dessen Rahmen hat plädieren lassen? Frage verneint (E. 3.1-3.4).
144 III 54 (5A_213/2017) from 11. Dezember 2017
Regeste: Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO in analoger Anwendung; Zulässigkeit einer Scheidungsklage, insbesondere mit Bezug auf die Form ihrer Abfassung. Formelle Anforderungen an die Redaktion der Klage (E. 4).
146 III 47 (4A_191/2019) from 5. November 2019
Regeste: Art. 200 Abs. 1 ZPO; sachliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid. Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der paritätischen Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 200 Abs. 1 ZPO ist im reinen Schlichtungsverfahren grundsätzlich von den tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei auszugehen. Ergibt sich, dass die paritätische Schlichtungsbehörde sachlich offensichtlich nicht zuständig ist, darf sie das Verfahren durch Nichteintretensentscheid beenden (E. 3 und 4).
146 III 55 (4A_70/2019) from 6. August 2019
Regeste: Art. 225 und 229 ZPO; Novenrecht, Aufteilung der Replik, Dupliknoven. Thematische Beschränkung der Replik und Novenrecht (E. 2.3-2.4). Voraussetzungen für die Entgegnung von Dupliknoven mit (echten und unechten) Noven (E. 2.5).
146 III 265 (4A_400/2019) from 17. März 2020
Regeste: Art. 18, 52, 59, 60 und 197 ff. ZPO; örtliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid; Gültigkeit einer Klagebewilligung, die durch eine örtlich unzuständige Schlichtungsbehörde ausgestellt wurde. Wenn die Schlichtungsbehörde als reine Schlichtungsbehörde ein Schlichtungsgesuch erhält und der Beklagte keine Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhob, kann die Schlichtungsbehörde unter zwei kumulativen Voraussetzungen einen Nichteintretensentscheid fällen: Die Schlichtungsbehörde ist offensichtlich unzuständig und eine Einlassung ist mit Blick auf Art. 18 ZPO (zwingende oder teilzwingende Gerichtsstände) ohne Weiteres ausgeschlossen. Beruft sich der Beklagte demgegenüber auf die fehlende örtliche Zuständigkeit, kann die Schlichtungsbehörde, selbst bei Fehlen eines zwingenden Gerichtsstandes, auf die Sache nicht eintreten, solange die Unzuständigkeit einen offensichtlichen Charakter aufweist (E. 4). Die durch eine örtlich unzuständige Schlichtungsbehörde ausgestellte Klagebewilligung ist grundsätzlich ungültig. Der Beklagte, der am Schlichtungsverfahren teilnahm ohne den geringsten Vorbehalt bezüglich der fehlenden örtlichen Zuständigkeit vorzubringen, kann sich allerdings nachträglich vor Gericht nicht auf die Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde berufen. Demgegenüber kann sich ein Beklagter, der nicht an der Schlichtungsverhandlung teilnahm oder im Schlichtungsverfahren die örtliche Zuständigkeit bestritt, im anschliessenden Gerichtsverfahren auf den Mangel der Klagebewilligung berufen und die Wiederholung der Schlichtungsverhandlung verlangen (E. 5).
147 III 419 (4A_428/2020) from 1. April 2021
Regeste: Art. 138 Abs. 1 OR; Unterbrechung der Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede; Beginn einer neuen Frist; Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz. Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt mit Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz eine neue Frist (E. 5.3.2). Der Rechtsstreit vor der befassten Instanz ist dann abgeschlossen, wenn diese einen Endentscheid gefällt hat, der nicht mehr durch Berufung oder Beschwerde angefochten werden kann. Nur diese Auslegung des revidierten Art. 138 Abs. 1 OR wird der ratio legis gerecht, wonach eine Forderung nicht mehr unter der Hand des Gerichts verjähren soll (E. 7.2). Die Verjährung beginnt auch dann nicht von Neuem, wenn das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz zurückweist, da der Instanzenzug in dieser Konstellation nicht ausgeschöpft ist. Ausserordentliche Rechtsmittel wie die Revision oder die Erläuterung haben demgegenüber keinen Einfluss auf die Verjährung (E. 7.3).
148 III 95 (5A_294/2021) from 7. Dezember 2021
Regeste: Art. 9 BV; Art. 229, 276 und 317 ZPO; Art. 176 ZGB; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht; Berücksichtigung von nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetretenen Tatsachen im Eheschutzverfahren nach Massgabe der zivilprozessualen Novenregelung. Bestätigung der Rechtsprechung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht: Das Eheschutzgericht trifft bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens die nötigen Massnahmen, die bis zu einer allfälligen späteren Abänderung in Kraft bleiben (E. 4.2). Selbst wenn während der Dauer des Eheschutzverfahrens das Scheidungsverfahren rechtshängig gemacht wird, führt das Eheschutzgericht das bei ihm hängige Verfahren ordentlich, d.h. unter Berücksichtigung sämtlicher nach Art. 229 ZPO (und gegebenenfalls Art. 317 ZPO) massgebenden Tatsachen, zu Ende. Unerheblich bleibt, ob diese Tatsachen vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetreten sind (E. 4.3-4.6). Die Beurteilung derartiger Tatsachen erst im Scheidungsverfahren ist willkürlich (E. 4.7 und 4.8).
148 III 186 (4A_169/2021) from 18. Januar 2022
Regeste: Art. 242, Art. 308 Abs. 1 lit. a und Art. 319 lit. a ZPO; Rechtsmittel bei Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen. Die Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen nach Art. 242 ZPO ist ein Endentscheid im Sinn von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO. Dieser Endentscheid unterliegt bei gegebenem Streitwert der Berufung, ansonsten der Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO (E. 6.3-6.5).
148 III 371 (4A_525/2021) from 28. April 2022
Regeste: Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO; materielle Rechtskraft; Präklusion. Nicht im Dispositiv enthaltene Feststellungen zu präjudiziellen Rechtsverhältnissen und zu sonstigen Neben- und Vorfragen erwachsen nicht in materielle Rechtskraft. Ausgenommen ist der nur in der Begründung zum Ausdruck kommende Entscheid über eine vom Gericht behandelte Verrechnungsforderung (E. 5.3).
149 III 145 (5A_425/2020, 5A_435/2020) from 15. Dezember 2022
Regeste: a Art. 241, 308 ff., 328 Abs. 1 lit. c ZPO; Rechtsmittel im Fall eines Klagerückzugs. Zur Unterscheidung von Wirksamkeit und Wirkung des Klagerückzugs (Art. 241 ZPO) und zu den Folgen, die sich daraus für das zulässige Rechtsmittel - Revision (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO) oder Berufung (Art. 308 ff. ZPO) - ergeben (E. 2.6 und 2.7). |