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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 25 Feststellung und Anfechtung des Kindesverhältnisses

Für Kla­gen auf Fest­stel­lung und auf An­fech­tung des Kin­des­ver­hält­nis­ses ist das Ge­richt am Wohn­sitz ei­ner der Par­tei­en zwin­gend zu­stän­dig.