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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 252 Gesuch

1 Das Ver­fah­ren wird durch ein Ge­such ein­ge­lei­tet.

2 Das Ge­such ist in den For­men nach Ar­ti­kel 130 zu stel­len; in ein­fa­chen oder drin­gen­den Fäl­len kann es münd­lich beim Ge­richt zu Pro­to­koll ge­ge­ben wer­den.