Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 260 Einsprache

1 Wer das Ver­bot nicht an­er­ken­nen will, hat in­nert 30 Ta­gen seit des­sen Be­kannt­ma­chung und An­brin­gung auf dem Grund­stück beim Ge­richt Ein­spra­che zu er­he­ben. Die Ein­spra­che be­darf kei­ner Be­grün­dung.

2 Die Ein­spra­che macht das Ver­bot ge­gen­über der ein­spre­chen­den Per­son un­wirk­sam. Zur Durch­set­zung des Ver­bo­tes ist beim Ge­richt Kla­ge ein­zu­rei­chen.

BGE

148 IV 30 (6B_384/2020) from 23. August 2021
Regeste: § 229 aZPO/LU; § 20 UeStG/LU, Art. 258 ZPO, Art. 1 SVG, Art. 1 Abs. 2 VRV; allgemeines bzw. gerichtliches Verbot; öffentliche Strasse. Im Rahmen des Strafverfahrens wegen kantonaler Übertretung eines allgemeinen bzw. gerichtlichen Verbots kann man sich grundsätzlich darauf berufen, das Verbot sei nicht zulässig (E. 1.3). Der Charakter als öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts hängt von ihrer tatsächlichen Benutzung ab und nicht davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum steht (E. 1.4.2). Der Begriff der öffentlichen Strasse i.S.v. Art. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV ist weiter als der Begriff der öffentlichen Sache im Gemeingebrauch nach öffentlich-sachenrechtlicher Terminologie. Ist ein Areal im fraglichen Zeitpunkt eine öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts, beurteilt sich das Verhalten der Motorfahrzeugführerin, wie beispielsweise das Überschreiten der zulässigen Parkzeit, nach dem SVG und dessen Ausführungsbestimmungen, weshalb eine Bestrafung wegen kantonaler Übertretung eines allgemeinen bzw. gerichtlichen Verbots nicht zulässig ist (E. 1.5).

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