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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 268 Änderung und Aufhebung

1 Ha­ben sich die Um­stän­de ge­än­dert oder er­wei­sen sich vor­sorg­li­che Mass­nah­men nach­träg­lich als un­ge­recht­fer­tigt, so kön­nen sie ge­än­dert oder auf­ge­ho­ben wer­den.

2 Mit Rechts­kraft des Ent­schei­des in der Haupt­sa­che fal­len die Mass­nah­men von Ge­set­zes we­gen da­hin. Das Ge­richt kann die Wei­ter­gel­tung an­ord­nen, wenn es der Voll­stre­ckung dient oder das Ge­setz dies vor­sieht.