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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 28

1 Für erbrecht­li­che Kla­gen so­wie für Kla­gen auf gü­ter­recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zung beim Tod ei­nes Ehe­gat­ten, ei­ner ein­ge­tra­ge­nen Part­ne­rin oder ei­nes ein­ge­tra­ge­nen Part­ners ist das Ge­richt am letz­ten Wohn­sitz der Erb­las­se­rin oder des Erb­las­sers zu­stän­dig.

2 Für Mass­nah­men im Zu­sam­men­hang mit dem Erb­gang ist die Be­hör­de am letz­ten Wohn­sitz der Erb­las­se­rin oder des Erb­las­sers zwin­gend zu­stän­dig. Ist der Tod nicht am Wohn­sitz ein­ge­tre­ten, so macht die Be­hör­de des Ster­be­or­tes der­je­ni­gen des Wohn­or­tes Mit­tei­lung und trifft die nö­ti­gen Mass­nah­men, um die Ver­mö­gens­wer­te am Ster­be­ort zu si­chern.

3 Selbst­stän­di­ge Kla­gen auf erbrecht­li­che Zu­wei­sung ei­nes land­wirt­schaft­li­chen Ge­wer­bes oder Grund­stückes kön­nen auch am Ort der ge­le­ge­nen Sa­che er­ho­ben wer­den.