Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 286 Eingabe bei Teileinigung

1 In der Ein­ga­be ha­ben die Ehe­gat­ten zu be­an­tra­gen, dass das Ge­richt die Schei­dungs­fol­gen be­ur­teilt, über die sie sich nicht ei­nig sind.

2 Je­der Ehe­gat­te kann be­grün­de­te An­trä­ge zu den strei­ti­gen Schei­dungs­fol­gen stel­len.

3 Im Üb­ri­gen gilt Ar­ti­kel 285 sinn­ge­mä­ss.

BGE

113 IA 84 () from 23. Juni 1987
Regeste: Art. 4 BV. Kantonaler Zivilprozess. Der kantonalen Behörde, die es in Übereinstimmung mit ihrer publizierten Rechtsprechung ablehnt, eine unzulässige Nichtigkeitsbeschwerde als Berufung entgegenzunehmen, mit der Begründung, das Rechtsmittel sei von einem Rechtsanwalt verfasst worden, der es ausdrücklich als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnet und die entsprechenden Formvorschriften eingehalten habe, kann nicht überspitzter Formalismus vorgeworfen werden.

124 I 241 () from 27. August 1998
Regeste: Kostenvorschusspflicht der beklagten Partei im Bernischen Zivilprozess (Art. 57 ZPO/BE; Art. 4 BV). Die in Art. 57 Abs. 1 und 2 ZPO/BE normierte Regelung, auch von der beklagten Partei und unter Androhung der Säumnisfolgen gemäss Art. 286 ZPO/BE einen Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten zu verlangen, verstösst nicht gegen Art. 4 BV (E. 4).

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