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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 286 Eingabe bei Teileinigung

1 In der Ein­ga­be ha­ben die Ehe­gat­ten zu be­an­tra­gen, dass das Ge­richt die Schei­dungs­fol­gen be­ur­teilt, über die sie sich nicht ei­nig sind.

2 Je­der Ehe­gat­te kann be­grün­de­te An­trä­ge zu den strei­ti­gen Schei­dungs­fol­gen stel­len.

3 Im Üb­ri­gen gilt Ar­ti­kel 285 sinn­ge­mä­ss.