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Art. 286 Eingabe bei Teileinigung
1 In der Eingabe haben die Ehegatten zu beantragen, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilt, über die sie sich nicht einig sind. 2 Jeder Ehegatte kann begründete Anträge zu den streitigen Scheidungsfolgen stellen. 3 Im Übrigen gilt Artikel 285 sinngemäss. |