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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 292 Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren

1 Das Ver­fah­ren wird nach den Vor­schrif­ten über die Schei­dung auf ge­mein­sa­mes Be­geh­ren fort­ge­setzt, wenn die Ehe­gat­ten:

a.
bei Ein­tritt der Rechts­hän­gig­keit noch nicht seit min­des­tens zwei Jah­ren ge­trennt ge­lebt ha­ben; und
b.
mit der Schei­dung ein­ver­stan­den sind.

2 Steht der gel­tend ge­mach­te Schei­dungs­grund fest, so fin­det kein Wech­sel zur Schei­dung auf ge­mein­sa­mes Be­geh­ren statt.