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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 3 Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden

Die Or­ga­ni­sa­ti­on der Ge­rich­te und der Schlich­tungs­be­hör­den ist Sa­che der Kan­to­ne, so­weit das Ge­setz nichts an­de­res be­stimmt.