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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 31 Grundsatz

Für Kla­gen aus Ver­trag ist das Ge­richt am Wohn­sitz oder Sitz der be­klag­ten Par­tei oder an dem Ort zu­stän­dig, an dem die cha­rak­te­ris­ti­sche Leis­tung zu er­brin­gen ist.