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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 311 Einreichen der Berufung

1 Die Be­ru­fung ist bei der Rechts­mit­tel­in­stanz in­nert 30 Ta­gen seit Zu­stel­lung des be­grün­de­ten Ent­schei­des be­zie­hungs­wei­se seit der nach­träg­li­chen Zu­stel­lung der Ent­scheid­be­grün­dung (Art. 239) schrift­lich und be­grün­det ein­zu­rei­chen.

2 Der an­ge­foch­te­ne Ent­scheid ist bei­zu­le­gen.