Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 311 Einreichen der Berufung
1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen. 2 Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. |