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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 312 Berufungsantwort

1 Die Rechts­mit­tel­in­stanz stellt die Be­ru­fung der Ge­gen­par­tei zur schrift­li­chen Stel­lung­nah­me zu, es sei denn, die Be­ru­fung sei of­fen­sicht­lich un­zu­läs­sig oder of­fen­sicht­lich un­be­grün­det.

2 Die Frist für die Be­ru­fungs­ant­wort be­trägt 30 Ta­ge.