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Art. 312 Berufungsantwort
1 Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Berufung sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. 2 Die Frist für die Berufungsantwort beträgt 30 Tage. |