Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 322 Beschwerdeantwort

1 Die Rechts­mit­tel­in­stanz stellt der Ge­gen­par­tei die Be­schwer­de zur schrift­li­chen Stel­lung­nah­me zu, es sei denn, die Be­schwer­de sei of­fen­sicht­lich un­zu­läs­sig oder of­fen­sicht­lich un­be­grün­det.

2 Für die Be­schwer­de­ant­wort gilt die glei­che Frist wie für die Be­schwer­de.