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Art. 322 Beschwerdeantwort
1 Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. 2 Für die Beschwerdeantwort gilt die gleiche Frist wie für die Beschwerde. |