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Art. 333 Neuer Entscheid in der Sache
1 Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es seinen früheren Entscheid auf und entscheidet neu. 2 Im neuen Entscheid entscheidet es auch über die Kosten des früheren Verfahrens. 3 Es eröffnet seinen Entscheid mit einer schriftlichen Begründung. |