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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 333 Neuer Entscheid in der Sache

1 Heisst das Ge­richt das Re­vi­si­ons­ge­such gut, so hebt es sei­nen frü­he­ren Ent­scheid auf und ent­schei­det neu.

2 Im neu­en Ent­scheid ent­schei­det es auch über die Kos­ten des frü­he­ren Ver­fah­rens.

3 Es er­öff­net sei­nen Ent­scheid mit ei­ner schrift­li­chen Be­grün­dung.