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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 334

1 Ist das Dis­po­si­tiv un­klar, wi­der­sprüch­lich oder un­voll­stän­dig oder steht es mit der Be­grün­dung im Wi­der­spruch, so nimmt das Ge­richt auf Ge­such ei­ner Par­tei oder von Am­tes we­gen ei­ne Er­läu­te­rung oder Be­rich­ti­gung des Ent­scheids vor. Im Ge­such sind die be­an­stan­de­ten Stel­len und die ge­wünsch­ten Än­de­run­gen an­zu­ge­ben.

2 Die Ar­ti­kel 330 und 331 gel­ten sinn­ge­mä­ss. Bei der Be­rich­ti­gung von Schreib- oder Rech­nungs­feh­lern kann das Ge­richt auf ei­ne Stel­lung­nah­me der Par­tei­en ver­zich­ten.

3 Ein Ent­scheid über das Er­läu­te­rungs- oder Be­rich­ti­gungs­ge­such ist mit Be­schwer­de an­fecht­bar.

4 Der er­läu­ter­te oder be­rich­tig­te Ent­scheid wird den Par­tei­en er­öff­net.