Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 338 Vollstreckungsgesuch
1 Kann nicht direkt vollstreckt werden, so ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen. 2 Die gesuchstellende Partei hat die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Urkunden beizulegen. |