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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 338 Vollstreckungsgesuch

1 Kann nicht di­rekt voll­streckt wer­den, so ist beim Voll­stre­ckungs­ge­richt ein Voll­stre­ckungs­ge­such ein­zu­rei­chen.

2 Die ge­such­stel­len­de Par­tei hat die Vor­aus­set­zun­gen der Voll­streck­bar­keit dar­zu­le­gen und die er­for­der­li­chen Ur­kun­den bei­zu­le­gen.