Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 339 Zuständigkeit und Verfahren

1 Zwin­gend zu­stän­dig für die An­ord­nung von Voll­stre­ckungs­mass­nah­men und die Ein­stel­lung der Voll­stre­ckung ist das Ge­richt:

a.
am Wohn­sitz oder Sitz der un­ter­le­ge­nen Par­tei;
b.
am Ort, wo die Mass­nah­men zu tref­fen sind; oder
c.
am Ort, wo der zu voll­stre­cken­de Ent­scheid ge­fällt wor­den ist.

2 Das Ge­richt ent­schei­det im sum­ma­ri­schen Ver­fah­ren.