Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 341 Prüfung der Vollstreckbarkeit und Stellungnahme der unterlegenen Partei

1 Das Voll­stre­ckungs­ge­richt prüft die Voll­streck­bar­keit von Am­tes we­gen.

2 Es setzt der un­ter­le­ge­nen Par­tei ei­ne kur­ze Frist zur Stel­lung­nah­me.

3 Ma­te­ri­ell kann die un­ter­le­ge­ne Par­tei ein­wen­den, dass seit Er­öff­nung des Ent­scheids Tat­sa­chen ein­ge­tre­ten sind, wel­che der Voll­stre­ckung ent­ge­gen­ste­hen, wie ins­be­son­de­re Til­gung, Stun­dung, Ver­jäh­rung oder Ver­wir­kung der ge­schul­de­ten Leis­tung. Til­gung und Stun­dung sind mit Ur­kun­den zu be­wei­sen.

BGE

113 IA 62 () from 22. Mai 1987
Regeste: Art. 58 BV und 6 Ziff. 1 EMRK; Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter; atypische Revision nach Genfer Zivilprozess. Der Genfer Zivilprozess bietet ausreichende Garantien für die Unparteilichkeit der Behörde, die über ein gestützt auf Art. 316 ZPO/GE eingereichtes Revisionsgesuch zu befinden hat.

142 III 521 (4A_386/2015) from 7. September 2016
Regeste: a Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Verfahrenssprache vor Bundesgericht (Art. 42 Abs. 1 und 54 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 BV). Auch wenn der angefochtene Schiedsentscheid auf Englisch abgefasst wurde, sind die Beschwerdeschrift und allfällige weitere Eingaben der Parteien in einer Amtssprache des Bundes zu verfassen. In einem solchen Fall führt das Bundesgericht das Instruktionsverfahren und ergeht sein Entscheid praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (E. 1).

142 III 587 (4A_406/2015) from 11. Juli 2016
Regeste: Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO; vorsorgliche Massnahmen, Ordnungsbusse. Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung eines superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Verbots (E. 3-6).

145 III 165 (5F_8/2018) from 5. März 2019
Regeste: Art. 122 lit. c BGG und Art. 337 Abs. 2 ZPO; Gesuch um Revision eines Urteils betreffend Publikationsverbot unter Strafdrohung nach Art. 292 StGB; Einstellung der Vollstreckung. Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel ist unzulässig, wenn ein anderer ordentlicher Rechtsweg gestattet, einen Zustand mit der EMRK wieder in Übereinstimmung zu bringen. Hat das urteilende Gericht die Veröffentlichung eines Berichts unter Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB verboten, kann die unterlegene Partei beim Vollstreckungsgericht um Aufhebung der Strafdrohung ersuchen und alsdann ihren Bericht ohne Rechtsnachteil veröffentlichen. Eine Revision ist dazu nicht erforderlich (E. 3.3).

145 III 255 (5A_479/2018) from 6. Mai 2019
Regeste: Art. 132, 177, 291 ZGB; Art. 23, 26, 339 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung. Im Binnenverhältnis bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung nach Art. 23 ZPO (Art. 132 und 177 ZGB) bzw. nach Art. 26 ZPO (Art. 291 ZGB; E. 5.4). Der Gerichtsstand am Vollstreckungsort nach Art. 339 ZPO ist nicht massgebend (E. 5.5).

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