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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 342 Vollstreckung einer bedingten oder von einer Gegenleistung abhängigen Leistung

Der Ent­scheid über ei­ne be­ding­te oder ei­ne von ei­ner Ge­gen­leis­tung ab­hän­gi­ge Leis­tung kann erst voll­streckt wer­den, wenn das Voll­stre­ckungs­ge­richt fest­ge­stellt hat, dass die Be­din­gung ein­ge­tre­ten ist oder die Ge­gen­leis­tung ge­hö­rig an­ge­bo­ten, er­bracht oder si­cher­ge­stellt wor­den ist.