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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 361 Ernennung durch die Parteien

1 Die Mit­glie­der des Schieds­ge­richts wer­den nach der Ver­ein­ba­rung der Par­tei­en er­nannt.

2 Bei Feh­len ei­ner Ver­ein­ba­rung er­nennt je­de Par­tei die glei­che An­zahl Mit­glie­der; die­se wäh­len ein­stim­mig ei­ne Prä­si­den­tin oder einen Prä­si­den­ten.

3 Wird ei­ne Schieds­rich­te­rin oder ein Schieds­rich­ter der Stel­lung nach be­zeich­net, so gilt als er­nannt, wer die­se Stel­lung bei Ab­ga­be der An­nah­me­er­klä­rung be­klei­det.

4 In den An­ge­le­gen­hei­ten aus Mie­te und Pacht von Wohn­räu­men kön­nen die Par­tei­en ein­zig die Schlich­tungs­be­hör­de als Schieds­ge­richt ein­set­zen.