Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 366 Amtsdauer

1 In der Schieds­ver­ein­ba­rung oder in ei­ner spä­te­ren Ver­ein­ba­rung kön­nen die Par­tei­en die Amts­dau­er des Schieds­ge­richts be­fris­ten.

2 Die Amts­dau­er, in­nert der das Schieds­ge­richt den Schiedss­pruch zu fäl­len hat, kann ver­län­gert wer­den:

a.
durch Ver­ein­ba­rung der Par­tei­en;
b.
auf An­trag ei­ner Par­tei oder des Schieds­ge­richts durch Ent­scheid des nach Ar­ti­kel 356 Ab­satz 2 zu­stän­di­gen staat­li­chen Ge­richts.

BGE

119 III 108 () from 20. Dezember 1993
Regeste: Art. 185 SchKG. Zulässigkeit des Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung. Die Auffassung ist nicht willkürlich, wonach sich die Zulassung von Noven - echten und unechten - im Berufungsverfahren gegen den Entscheid über die Zulässigkeit des Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung ausschliesslich nach kantonalem Recht beurteilt.

140 III 75 (4A_490/2013) from 28. Januar 2014
Regeste: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Fällung des Entscheids nach Ablauf des Amtes des Einzelschiedsrichters. Prüfung der Fälle, in denen der Schiedsrichtervertrag vor dem Urteilsspruch enden kann (E. 3.2.1). Anwendung auf die Umstände des konkreten Falles (E. 3.2.2 und 3.3). Ein Entscheid, der nach Erlöschen der Amtsbefugnisse des Einzelschiedsrichters ergeht, ist mit Beschwerde wegen Unzuständigkeit im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG anfechtbar (E. 4.1).

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