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Art. 368 Ablehnung des Schiedsgerichts
1 Eine Partei kann das Schiedsgericht ablehnen, wenn die andere Partei einen überwiegenden Einfluss auf die Ernennung der Mitglieder ausgeübt hat. Die Ablehnung ist dem Schiedsgericht und der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. 2 Das neue Schiedsgericht wird im Verfahren nach den Artikeln 361 und 362 bestellt. 3 Die Parteien sind berechtigt, Mitglieder des abgelehnten Schiedsgerichts wiederum als Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter zu ernennen. BGE
97 I 609 () from 22. Dezember 1971
Regeste: Konkurseröffnung; Kostenvorschuss; Willkür. Der Kostenvorschuss im Sinne von Art. 169 Abs. 2 SchKG muss vor der Konkurseröffnung eingefordert werden. Der Konkursrichter, der den Gläubiger erst nach der Konkurseröffnung zur Vorschussleistung auffordert und mit der Mitteilung des Konkursdekrets zuwartet, bis der verlangte Betrag eingetroffen ist, verstösst gegen das Willkürverbot.
114 II 189 () from 1. Juni 1988
Regeste: Art. 136 ff. OG. Die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides setzt ein rechtlich schutzwürdiges Interesse voraus. Daran fehlt es, wenn der Prozess nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts durch einen Vergleich, der keiner richterlichen Genehmigung bedarf, erledigt wird.
148 III 442 (5A_978/2021) from 31. August 2022
Regeste: Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 369 Abs. 3 und 5 und Art. 392 ZPO; Binnenschiedsgerichtsbarkeit; Anfechtbarkeit eines Ablehnungsentscheids vor Bundesgericht. Zur Qualifikation eines Entscheids über Ablehnungsbegehren als Teil- oder Endschiedsspruch (Art. 392 lit. a ZPO), als Zwischenschiedsspruch (Art. 392 lit. b ZPO) oder als Ablehnungsentscheid einer von den Parteien bezeichneten Stelle (Art. 369 Abs. 3 ZPO), der nach Art. 369 Abs. 5 ZPO nicht separat angefochten werden kann (E. 2). |