Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 369 Ablehnungsverfahren

1 Die Par­tei­en kön­nen das Ab­leh­nungs­ver­fah­ren frei ver­ein­ba­ren.

2 Haben sie nichts vereinbart und ist das Schiedsverfahren noch nicht abgeschlossen, so ist das Ablehnungsgesuch schriftlich und begründet innert 30 Tagen, seit die gesuchstellende Partei Kenntnis vom Ablehnungsgrund hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben konnte, an das abgelehnte Mitglied zu richten und den übrigen Mitgliedern mitzuteilen.286

3 Die ge­such­stel­len­de Par­tei kann in­nert 30 Ta­gen seit Ein­rei­chung des Ab­leh­nungs­ge­suchs einen Ent­scheid von der von den Par­tei­en be­zeich­ne­ten Stel­le oder, wenn kei­ne sol­che be­zeich­net wur­de, von dem nach Ar­ti­kel 356 Ab­satz 2 zu­stän­di­gen staat­li­chen Ge­richt ver­lan­gen.287

4 Ha­ben die Par­tei­en nichts an­de­res ver­ein­bart, so kann das Schieds­ge­richt wäh­rend des Ab­leh­nungs­ver­fah­rens das Ver­fah­ren oh­ne Aus­schluss der ab­ge­lehn­ten Per­so­nen bis und mit Schiedss­pruch wei­ter­füh­ren.

5 Der Ent­scheid über die Ab­leh­nung kann nur zu­sam­men mit dem ers­ten Schiedss­pruch an­ge­foch­ten wer­den.

286 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

287 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

BGE

126 III 479 () from 30. Oktober 2000
Regeste: Fortsetzung der Betreibung (Art. 88 SchKG); Rechtskraftbescheinigung des Rechtsöffnungsentscheids (Form. 4, Erläuterungen Ziff. 2). Es besteht kein Anlass, eine Rechtskraftbescheinigung des Rechtsöffnungsentscheids zu verlangen, wenn sich die Rechtskraft des Entscheids klar aus dem Gesetz ergibt. Das ist der Fall, wenn das kantonale Recht gegen den Rechtsöffnungsentscheid nur das ausserordentliche Rechtsmittel der Nichtigkeitsklage vorsieht, welcher nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (E. 2).

138 III 270 (4A_14/2012) from 2. Mai 2012
Regeste: Art. 180 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG; internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Zusammensetzung des Schiedsgerichts; Ablehnung. Hat der staatliche Richter am Sitz des Schiedsgerichts nach Art. 180 Abs. 3 IPRG über ein Ablehnungsbegehren entschieden, kann sein Entscheid nicht indirekt im Rahmen einer Beschwerde gegen einen späteren Schiedsspruch gestützt auf Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG angefochten werden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2).

141 III 444 (4A_65/2015) from 28. September 2015
Regeste: a Art. 356 Abs. 2 lit. a und Art. 362 Abs. 3 ZPO, Art. 75 Abs. 2 BGG; interne Schiedsgerichtsbarkeit; Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters; Prüfungsbefugnis des "juge d'appui"; Beschwerde ans Bundesgericht. Der Entscheid, mit dem sich der "juge d'appui" weigert, einen Schiedsrichter zu ernennen oder auf das ad hoc Gesuch nicht eintritt, kann im Rahmen der internen Schiedsgerichtsbarkeit direkt mit Beschwerde in Zivilsachen am Bundesgericht angefochten werden (E. 2). Prüfungsbefugnis des "juge d'appui" (E. 3).

142 III 521 (4A_386/2015) from 7. September 2016
Regeste: a Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Verfahrenssprache vor Bundesgericht (Art. 42 Abs. 1 und 54 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 BV). Auch wenn der angefochtene Schiedsentscheid auf Englisch abgefasst wurde, sind die Beschwerdeschrift und allfällige weitere Eingaben der Parteien in einer Amtssprache des Bundes zu verfassen. In einem solchen Fall führt das Bundesgericht das Instruktionsverfahren und ergeht sein Entscheid praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (E. 1).

148 III 442 (5A_978/2021) from 31. August 2022
Regeste: Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 369 Abs. 3 und 5 und Art. 392 ZPO; Binnenschiedsgerichtsbarkeit; Anfechtbarkeit eines Ablehnungsentscheids vor Bundesgericht. Zur Qualifikation eines Entscheids über Ablehnungsbegehren als Teil- oder Endschiedsspruch (Art. 392 lit. a ZPO), als Zwischenschiedsspruch (Art. 392 lit. b ZPO) oder als Ablehnungsentscheid einer von den Parteien bezeichneten Stelle (Art. 369 Abs. 3 ZPO), der nach Art. 369 Abs. 5 ZPO nicht separat angefochten werden kann (E. 2).

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