Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 37 Schadenersatz bei ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahmen

Für Scha­den­er­satz­kla­gen we­gen un­ge­recht­fer­tig­ter vor­sorg­li­cher Mass­nah­men ist das Ge­richt am Wohn­sitz oder Sitz der be­klag­ten Par­tei oder an dem Ort, an dem die vor­sorg­li­che Mass­nah­me an­ge­ord­net wur­de, zu­stän­dig.

BGE

108 II 509 () from 28. Oktober 1982
Regeste: Art. 145 ZGB, 68 Abs. 1 lit. a OG. Im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen von Art. 145 ZGB kann der Scheidungsrichter weder aufgrund von Bundesrecht noch aufgrund von kantonalem Recht zur Sicherung der Frauengutsforderung eine Grundbuchsperre über eine Liegenschaft des Ehemannes verfügen (E. 7 und 8a). Hingegen kann er eine solche Massnahme aufgrund von kantonalem Recht treffen, soweit die Sperre dazu bestimmt ist, den Bestand des ehelichen Vermögens festzustellen, sodass er die Verteilung dieses Vermögens vornehmen und ein Urteil fällen kann, das dem bestehenden Zustand entspricht (E. 8b).

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