Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 371 Ersetzung eines Mitglieds des Schiedsgerichts

1 Ist ein Mit­glied des Schieds­ge­richts zu er­set­zen, so gilt das glei­che Ver­fah­ren wie für sei­ne Er­nen­nung, so­fern die Par­tei­en nichts an­de­res ver­ein­bart ha­ben oder ver­ein­ba­ren.

2 Kann es nicht auf die­se Wei­se er­setzt wer­den, so wird das neue Mit­glied durch das nach Ar­ti­kel 356 Ab­satz 2 zu­stän­di­ge staat­li­che Ge­richt er­nannt, es sei denn, die Schieds­ver­ein­ba­rung schlies­se die­se Mög­lich­keit aus oder fal­le nach Aus­schei­den ei­nes Mit­glieds des Schieds­ge­richts da­hin.

3 Kön­nen sich die Par­tei­en nicht dar­über ei­ni­gen, wel­che Pro­zess­hand­lun­gen, an de­nen das er­setz­te Mit­glied mit­ge­wirkt hat, zu wie­der­ho­len sind, so ent­schei­det das neu kon­sti­tu­ier­te Schieds­ge­richt.

4 Wäh­rend der Dau­er des Er­set­zungs­ver­fah­rens steht die Frist, in­nert der das Schieds­ge­richt sei­nen Schiedss­pruch zu fäl­len hat, nicht still.

BGE

147 III 379 (4A_332/2020) from 1. April 2021
Regeste: Art. 190 Abs. 2 lit. a, d und e IPRG; Ausscheiden eines Schiedsrichters, Frage der Wiederholung von Prozesshandlungen. Die Rüge, das neu besetzte Schiedsgericht hätte aufgrund der Befangenheit des ausgeschiedenen Schiedsrichters bestimmte Prozesshandlungen wiederholen müssen, wird nicht von Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG erfasst (E. 2). Die Frage der Wiederholung von Verfahrensschritten ist vielmehr unter dem Blickwinkel des Gehörsanspruchs (E. 3) und des verfahrensrechtlichen Ordre public (E. 4) zu prüfen.

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