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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 385 Einigung der Parteien

Er­le­di­gen die Par­tei­en wäh­rend des Schieds­ver­fah­rens die Streit­sa­che, so hält das Schieds­ge­richt auf An­trag die Ei­ni­gung in Form ei­nes Schiedss­pru­ches fest.