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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 39 Adhäsionsklage

Für die Be­ur­tei­lung ad­hä­si­ons­wei­se gel­tend ge­mach­ter Zi­vil­an­sprü­che bleibt die Zu­stän­dig­keit des Straf­ge­richts vor­be­hal­ten.