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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 393 Beschwerdegründe

Ein Schiedss­pruch kann nur an­ge­foch­ten wer­den, wenn:

a.
die Ein­zel­schieds­rich­te­rin oder der Ein­zel­schieds­rich­ter vor­schrifts­wid­rig er­nannt oder das Schieds­ge­richt vor­schrifts­wid­rig zu­sam­men­ge­setzt wor­den ist;
b.
sich das Schieds­ge­richt zu Un­recht für zu­stän­dig oder für un­zu­stän­dig er­klärt hat;
c.
das Schieds­ge­richt über Streit­punk­te ent­schie­den hat, die ihm nicht un­ter­brei­tet wur­den, oder wenn es Rechts­be­geh­ren un­be­ur­teilt ge­las­sen hat;
d.
der Grund­satz der Gleich­be­hand­lung der Par­tei­en oder der Grund­satz des recht­li­chen Ge­hörs ver­letzt wur­de;
e.
er im Er­geb­nis will­kür­lich ist, weil er auf of­fen­sicht­lich ak­ten­wid­ri­gen tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen oder auf ei­ner of­fen­sicht­li­chen Ver­let­zung des Rechts oder der Bil­lig­keit be­ruht;
f.
die vom Schieds­ge­richt fest­ge­setz­ten Ent­schä­di­gun­gen und Aus­la­gen der Mit­glie­der des Schieds­ge­richts of­fen­sicht­lich zu hoch sind.