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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 407a

In Ver­fah­ren, die bei In­kraft­tre­ten der Än­de­rung vom 28. Sep­tem­ber 2012 die­ses Ge­set­zes rechts­hän­gig sind, gilt für Ver­fah­rens­hand­lun­gen ab dem Zeit­punkt des In­kraft­tre­tens das neue Recht.