Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 407c

1 In Schei­dungs­ver­fah­ren, die beim In­kraft­tre­ten der Än­de­rung vom 19. Ju­ni 2015 rechts­hän­gig sind, gilt das neue Recht.

2 Neue Rechts­be­geh­ren, die durch den Wan­del des an­wend­ba­ren Rechts ver­an­lasst wer­den, sind zu­läs­sig; nicht an­ge­foch­te­ne Tei­le des Ur­teils blei­ben ver­bind­lich, so­fern sie sach­lich nicht der­art eng mit noch zu be­ur­tei­len­den Rechts­be­geh­ren zu­sam­men­hän­gen, dass sinn­vol­ler­wei­se ei­ne Ge­samt­be­ur­tei­lung statt­fin­den muss.

Court decisions

145 III 393 (5A_244/2018) from Aug. 26, 2019
Regeste: Art. 279 Abs. 1, 304, 306 Abs. 2 und 3 ZGB, Art. 299 ZPO; Vertretung des minderjährigen Kindes im selbständigen Kindesunterhaltsprozess durch den obhutsberechtigten Elternteil; Frage der Interessenkollision. Die Alleininhaberin der elterlichen Sorge kann in Vertretung des Kindes ohne Weiteres eine Rechtsanwältin mit der Einleitung einer Unterhaltsklage mandatieren (E. 2.3). Wird das Kind während des Unterhaltsprozesses unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern gestellt, so begründet dieser Umstand allein keine abstrakte Interessenkollision zwischen Mutter und Kind, aufgrund derer die Vertretungsmacht der Mutter entfiele und dem Kind ein Beistand für den Unterhaltsprozess bestellt werden müsste (E. 2.7.2). Dies gilt auch dann, wenn Betreuungsunterhalt gefordert wird (E. 2.7.3).

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