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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 43 Kraftloserklärung von Wertpapieren und Versicherungspolicen; Zahlungsverbot

1 Für die Kraft­los­er­klä­rung von Be­tei­li­gungs­pa­pie­ren ist das Ge­richt am Sitz der Ge­sell­schaft zwin­gend zu­stän­dig.

2 Für die Kraft­los­er­klä­rung von Grund­pfand­ti­teln ist das Ge­richt an dem Ort zwin­gend zu­stän­dig, an dem das Grund­stück im Grund­buch auf­ge­nom­men ist.

3 Für die Kraft­los­er­klä­rung der üb­ri­gen Wert­pa­pie­re und der Ver­si­che­rungs­po­li­cen ist das Ge­richt am Wohn­sitz oder Sitz der Schuld­ne­rin oder des Schuld­ners zwin­gend zu­stän­dig.

4 Für Zah­lungs­ver­bo­te aus Wech­sel und Check und für de­ren Kraft­los­er­klä­rung ist das Ge­richt am Zah­lungs­ort zwin­gend zu­stän­dig.