Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 45 Kollektivanlagen

Für Kla­gen der An­le­ge­rin­nen und An­le­ger so­wie der Ver­tre­tung der An­le­ger­ge­mein­schaft ist das Ge­richt am Sitz des je­weils be­trof­fe­nen Be­wil­li­gungs­trä­gers zwin­gend zu­stän­dig.